6.5.4. Bei der bestehenden, der Wohnnutzung dienenden Baute, von der ein als hofnah zu qualifizierender (Erw. 6.3.2.) Streifen von netto 73 m2 abzutreten ist, ist deswegen zusammenfassend für die Entschädigungsbestimmung vom absoluten Landwert für Bauland auszugehen. Bei der Bewertung sind indessen die vergleichsweise eingeschränkten Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten mittels Preisabschlägen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch das Urteil des zürcherischen Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020, in Baurecht 5/2020, Nr. 520, S. 302/3). Aufgrund der Lage ausserhalb des Baugebiets nach Art.