(Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Bauten und Anlagen sind grundsätzlich nur zonenkonform, soweit sie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen (Art. 16a RPG). Die Landwirtschaftszone ist eine Nicht-Bauzone, deren Hauptnutzen in der Bearbeitung des Bodens besteht. Das spiegelt sich auch in den Landpreisen, die um ein Vielfaches unter den Bauzonenpreisen liegen.