Andererseits kann sie nicht denselben Wert wie Bauland haben, da sie ausserhalb der Bauzone liegt (vgl. nachstehend Erw. 6.5.4.). Das vom Gesuchsteller zuletzt auf Fr. 5.00/m2 gesenkte Preisangebot ist jedoch realitätsfern und widerspricht auch seiner bisherigen, dem Gericht bekannten Praxis in Enteignungsverfahren. Die Nutzungsmöglichkeiten des geteerten Vorplatzes beim Ökonomiegebäude als Verkehrsfläche werden nicht wesentlich verändert. Vorliegend ist daher nur der Umschwung beim Wohngebäude als hofnahe Fläche mit erhöhtem Wert zu qualifizieren.