6.4.2. Die statistische Methode (Erw. 3.6) ist auch dann anzuwenden, wenn nur wenige vergleichbare Handänderungen stattgefunden haben (BGE 115 Ib 410; 114 Ib 295 f.). Das gilt auch für hofnahe Flächen. Unterschiede der Vergleichsgrundstücke sind durch Preiszuschläge oder Preisabschläge zu berücksichtigen. Eine gewisse Schematisierung ist aus Praktikabilitätsgründen unumgänglich (Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 27. Januar 1999 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999, S. 337 f.)