6.4. 6.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die fiskalische Bewertung eines Grundstücks durch die Steuerbehörden und deren Auffassung über den Landwert die Bau-, Forst- oder Planungsbehörden nicht bindet (BGE 112 Ib 493 Erw. 9.; 108 Ib 351 Erw. 5.b.). Die steuerliche Bewertung eines Grundstücks kann für die enteignungsrechtliche Entschädigungsbestimmung folglich keine Rolle spielen. Dies wurde auch an der Verhandlung vom 28. April 2021 ausdrücklich betont (Protokoll, S. 9).