6.3. 6.3.1. Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB benötigt eine Bewilligung, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben möchte. Die Bewilligung wird unter anderem verweigert, wenn ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB). Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Art. 66 Abs. 1 BGBB). Die Kantone können diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen (Art. 66 Abs. 2 BGBB).