Das Gebäude Nr. K könne daher weder flächenmässig abgetrennt werden noch sei es frei handelbar. Die Ausführungen von E. betreffend den Verkehrswert hofnaher Flächen beträfen den Handel gesamter Hofanlagen. Bei Teilabtretungen landwirtschaftlicher Flächen, welche dem BGBB unterstünden, sei ein Maximalpreis einzuhalten.