Hofnahe Flächen könnten grundsätzlich einen Mehrwert haben, sofern sie landwirtschaftlich genutzt würden. Die vom Gesuchgegner angeführte mögliche Nutzung der Flächen zum Bau eines Sandkastens oder einer Kinderspielanlage sei keine landwirtschaftliche Nutzung und auch wenig realistisch. Seit 1972 sei im Bereich der Abtretungsfläche vor dem Gebäude Nr. K eine Sichtzone angemerkt. Die Abtretung der fraglichen Flächen beeinträchtige den landwirtschaftlichen Betrieb des Gesuchgegners nicht. Weiter seien im Grundbuch auf Parzelle I zwei Anmerkungen betreffend Realteilungsverbot eingetragen. Das Gebäude Nr. K könne daher weder flächenmässig abgetrennt werden noch sei es frei handelbar.