BGBB einzuhalten sei. Der vom Gesuchgegner verlangte Entschädigungsbetrag für die hofnahe Fläche sei nicht bewilligungsfähig. Es sei der Verkehrswert zu entschädigen und damit jener Wert, den ein Dritter unter Berücksichtigung des zulässigen Maximalpreises für dieselbe Fläche bezahlen würde.