In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 erhöhte der Gesuchgegner seine Entschädigungsforderung für hofnahe Flächen auf Fr. 402.50/m2. Der vom Gericht an der Verhandlung vom 28. April 2021 beigezogene Leiter Boden und Pachtrecht der Abteilung Landwirtschaft, E., habe auf seine Nachfrage ausgeführt, dass er die Flächen mit Fr. 350.00/m2 bewerten und zusätzlich einen Zuschlag von 15 % gewähren würde. 6.2. Der Gesuchsteller führt hierzu aus, dass für landwirtschaftliche Gebiete, welche dem BGBB unterstehen, der Maximalpreis nach Art. 66 Abs. 1 - 16 -