6. 6.1. Der Gesuchgegner verlangt, dass auf Parzelle I ein Abschnitt von 74 m2 der abzutretenden Fläche als Hausplatz (hofnahes Gebiet) zu beurteilen sei. Die heutige Wohnnutzung in den Gebäuden Nr. K und M führe zu der Schlussfolgerung, dass für die Berechnung der Entschädigung des Hofplatzes ein aus der Wohnnutzung in der Bauzone abgeleiteter Vergleichswert heranzuziehen sei. Die Nutzungsmöglichkeiten seien gleich wie in der Wohnzone. So könne er beispielsweise einen Sandkasten oder eine Kinderspielanlage auf diesen Flächen erstellen und sie als besonders familienfreundlich mit einem höheren Mietzins vermieten.