5.2. Keine der für die Gemeinde Q. in Betracht fallenden Vergleichshandänderungen (Erw. 3.6.) erreicht den vom Gesuchsteller für Landwirtschaftsland angebotenen Ansatz von Fr. 10.00/m2. Das Entschädigungsangebot ist daher diesbezüglich als grosszügig zu werten.