4.2. Im Lichte der dargestellten (Erw. 4.1.) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Rückkommen bzw. Zusatzbegehren beider Parteien (vgl. vorne M. und R.) ohne weiteres als zulässig zu erachten. Es obliegt dem SKE zu prüfen, ob der Enteignete mit dem aktuellen, kantonalen Angebot im Sinne der Rechtsprechung für den massgeblichen Zeitpunkt (Erw. 3.4.) voll (Erw. 3.1.) entschädigt wird. 5. 5.1. Anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2021 machte der Gesuchgegner geltend, es sei ihm in Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechts der dreifache Preis für Landwirtschaftsland zu entschädigen (Protokoll, S. 8 ff.).