3.7. Betrifft die Teilenteignung einen unüberbauten Parzellenteil, der ohne Nachteil für die restliche Parzelle abgetrennt und freihändig verkauft werden könnte, entspricht der Verkehrswert des Parzellenteils demjenigen unüberbauten Landes. Dies gilt allerdings nur, wenn die objektive Betrachtungsweise zu einer höheren Entschädigung führt als die subjektive (Hess/Weibel Bd. I, a.a.O., Art. 19 EntG N 104).