Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168, Bundesgerichtsentscheide 1P.520/2003 vom 9. März 2004 Erw. 7.3. und 1C_266/2011 vom 20. Oktober 2011 Erw. 4.2). Es ist auf die Vergleichszahlen der letzten beiden Jahre vor dem Stichtag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist somit der Zeitraum von September 2018 bis Oktober 2020 (vgl. Erw. 3.4.) massgebend.