Anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2021 erwähnte der Gesuchgegner, dass er einen vorher nicht vorgesehenen Installationsplatz auf seinem Land geduldet habe. Dies wurde vom Gesuchsteller bestätigt. Die vorübergehende Beanspruchung der Fläche als Installationsplatz wurde durch die Parteien in bilateraler Absprache geregelt. Es wird diesbezüglich kein Entschädigungsbegehren gestellt (Protokoll der Verhandlung vom 28. April 2021, S. 12). Nachfolgend sind die verbliebenen sowie die im Anschluss an die Verhandlung vom 28. April 2021 neu aufgenommenen Entschädigungsforderungen einzeln zu prüfen.