2. Von Parzelle G sollen 4 m2 abgetreten und 54 m2 vorübergehend beansprucht werden. Zudem soll eine Sichtzone von 6 m2 angemerkt werden. Gemäss aktualisiertem Enteignungsvertragsentwurf vom 8. November 2019 sollen von Parzelle I insgesamt 191 m2 netto (Zuteilung von 1 m2) abgetreten werden, davon 175 m2 an den Kanton und 17 m2 an die Gemeinde. Zudem sollen 118 m2 vorübergehend beansprucht werden. Diesbezüglich beantragte der Gesuchgegner, dass ab der Treppe des separat stehenden Einfamilienhauses sechs Meter in Richtung Dorf nicht zu enteignen seien. Über dieses Planänderungsbegehren kam eine Einigung zustande (vorne H.1.).