1.3. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistungen (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie -9- vor Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist gegeben. 1.4. Auf die Begehren des Gesuchgegners wird eingetreten. Das Tätigwerden des Gerichts wurde im Übrigen bereits mit der Rechtskraft des Beschlusses zur vorzeitigen Besitzeinweisung (H.3.) anerkannt.