1.2. Der Kanton Aargau ist als Enteigner befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen. Der Gesuchgegner ist als einer von sechs Gesamteigentümern der vom Bauprojekt betroffenen und damit in das Enteignungsverfahren einbezogenen Parzelle H sowie als Alleineigentümer der Parzellen V, G, I und J, ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).