R.4. Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Stellung und beantragte die Abweisung der neu gestellten Begehren sowie die teilweise Anpassung der angebotenen Entschädigungen. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde dem Gesuchgegner zur Kenntnis gebracht. Darauf nahm der Gesuchgegner nochmals unaufgefordert Stellung mit Eingabe vom 21. Juni 2021. R.5. Der Gesuchsteller nahm dazu ebenfalls unaufgefordert mit Eingabe vom 6. Juli 2021 Stellung. S. Anschliessend wurde der Fall am 1. September 2021 vom Gericht, wie angekündigt (R. 3) ohne Parteien, beraten. Darauf wurde das nachfolgende Urteil gefällt. Auf nochmalige Beweisergänzungen wurde verzichtet.