R.3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 nahm der Gesuchgegner Stellung zum Verfahrensstand und passte seine Begehren an. Die Eingabe des Gesuchgegners wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist bis 10. Juni 2021 gesetzt, um abschliessend darauf zu antworten. Gleichzeitig -8- wurden die Parteien darüber informiert, dass die Streitsache zur Festlegung des weiteren Vorgehens nach Abschluss des Schriftenwechsels nochmals ohne Parteibeteiligung dem Gericht vorgelegt werde. Es sei auch ein Entscheid in der Sache möglich.