N. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. März 2020 wurde dem Gesuchgegner am 30. März 2020 zur Kenntnis gebracht. Für eine allfällige Stellungnahme wurde ihm eine Frist bis zum 12. Mai 2020 (verlängerte Frist infolge Friststillstands über die Osterfeiertage) gesetzt. O. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 liess sich der Gesuchgegner zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 27. März 2020 vernehmen. Er bestritt dessen Ausführungen und hielt an seinen Anträgen fest.