H.3. Mit Beschluss vom 15. November 2019 wurde der Gesuchsteller zur vorzeitigen Besitzergreifung gemäss Projektvariante im beiliegenden Enteignungsvertragsentwurf ermächtigt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Am 21. Januar 2020 forderte der Präsident des SKE den Gesuchgegner zur abschliessenden Bereinigung seiner Entschädigungsforderungen bis zum 13. Februar 2020 auf. J. Am 27. Januar 2020 ersuchte der Gesuchgegner um Erstreckung der Frist für die abschliessende Bereinigung seiner Entschädigungsforderungen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 bewilligte das SKE dem Gesuchgegner die Fristerstreckung bis zum 2. März 2020.