"1. Die Begehren des Gesuchgegners seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Rechtserwerb sei gemäss beiliegendem Vertragsentwurf vom 03.09.2019 zu genehmigen (Grundlage dafür bildet der Zu- und Enteignungsvertrag vom 13.12.2018 mit folgenden Anpassungen gemäss nachfolgend aufgeführter Stellungnahme): - Reduktion der Abtretungsfläche von Parzelle I auf netto 73 m2. - Reduktion der Entschädigung für die erwähnte Abtretungsfläche auf CHF 2'920.00.