7. Die Verkehrswertminderung durch den Strassenausbau ist mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 8. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist erst zu bewilligen, wenn über die Planänderungen gemäss Antrag 4 und 5 entschieden ist. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons." -4- F.2. Mit Schreiben vom 13. August 2019 ersuchte der Präsident des SKE den Gesuchsteller, zu den Begehren des Gesuchgegners bis zum 9. September 2019 Stellung zu nehmen. Der Gesuchsteller kam der Aufforderung mit Stellungnahme vom 3. September 2019 nach und stellte folgende Anträge: