4. Die Abtretungsfläche beim Wohnhaus Nr. K ist entsprechend Plan zu reduzieren. 5. Die Fläche auf dem Grundstück Nr. J in der Sichtzone ist auf die Flächenmasse gemäss Plan 13.02.2019 anzupassen und mit Fr. 40'070.- - zu entschädigen. 6. Falls die Abtretungsfläche beim Wohnhaus Nr. K nicht gemäss Antrag reduziert wird und die Fläche in der Sichtzone auf Grundstück Nr. J nicht gemäss Antrag angepasst wird, bestreite ich, dass die Voraussetzungen für die Enteignung erfüllt sind. Die Entschädigung für die Sichtzone ist dann entsprechend der zu enteignenden Fläche anzupassen.