E. Mit Schreiben ebenfalls vom 19. Juni 2019 teilte der Präsident des SKE dem Gesuchgegner mit, dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet werde und allfällige Begehren innert Frist beim Gemeinderat Q. einzureichen seien. Wenn keine Forderungen gestellt würden, werde das Gericht davon ausgehen, dass der Gesuchgegner mit dem Angebot des Kantons doch einverstanden sei. Das Verfahren würde diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. F.1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 stellte der Gesuchgegner die folgenden Begehren: