3. Der Kanton Aargau wird ermächtigt, die Rechtsänderung zu gegebener Zeit dem Grundbuchamt S. zur Eintragung anzumelden. 4. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 verbundenen Kosten inklusive Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten sind vom Kanton Aargau zu übernehmen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchsteller (2) - Gesuchgegner Mitteilung - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde