3.2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung keine zu ersetzen (§ 32 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -5- Der Präsident verfügt: 1. Das Verfahren 4-EV.2019.15 wird als durch konkludente Einigung erledigt von der Geschäftskontrolle des Gerichts abgeschrieben. 2. Die öffentliche Urkunde (Abtretungsvertrag mit Parzellierung) von Notar Werner Hofstetter, Villmergen, vom 7. Dezember 2017 wird mit Ausnahme der "Verschiedenen Vertragsbestimmungen", Ziffern 7 bis 10, als integrierter Bestandteil dieser Verfügung erklärt.