3. 3.1. Abschliessend sind die Kosten des Verfahrens vor dem SKE zu verlegen. Sie sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Da der Enteignete nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist und sein Verhalten vor dem Verfahren beim SKE von diesem nicht gewürdigt werden darf, kann vom Regelfall nicht abgewichen werden. Mit Blick auf den unglücklichen und für den Kanton aufwändigen Verfahrensablauf (siehe Eingabe vom 6. Mai 2019, S. 3 f.), werden diese aber ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen.