2.4. Innert der angesetzten Frist hat sich A. nicht vernehmen lassen. Es darf daher, wie angekündigt, von dessen Zustimmung zur Abtretung gemäss erwähnter öffentlicher Urkunde ausgegangen werden. Die dafür geschuldete Entschädigung (vgl. Abrechnung vom 20. November 2013, Beilage 4 zur Eingabe des BVU) wurde bereits am 16. Juni 2015 ausbezahlt (Beilage 5 zur Eingabe des BVU). Es gibt auch keine Indizien, die weitere Abklärungen von Amtes wegen durch das Gericht erfordern würden.