2.3. Nach dem Wortlaut von § 155 BauG wäre ein nachträgliches Enteignungsbegehren einzig vom enteigneten Grundeigentümer zu stellen. Hier steht indessen der Umstand im Raum, dass die notwendige Rechtsbereinigung noch aussteht, so dass die Eintragung im Grundbuch nicht mit der tatsächlich bereits realisierten Erschliessungssituation, der Rechtswirklichkeit, übereinstimmt. Aus diesem Grund besteht klar ein öffentliches Interesse an der Durchführung eines Enteignungsverfahrens.