2. Die bereits bezahlten Geometerkosten von CHF 7'543.65 für die Erstellung der neuen Mutationsurkunde Nr. 488 für die Parzellen aaa, ddd und bbb sind vom Beklagten an den Kläger zu überweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Das SKE eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren betreffend nachträgliche Enteignung.