2.2. Das zuständige Grundbuchamt S. hat die Abtretung von 8 m2 ab der Parzelle aaa im Vergleich zur im aufgelegenen Landerwerbsplan enthaltenen Abtretung von 0 m2 nicht als geringfügige Abweichung erachtet und das betreffende Eintragungsbegehren des Kantons abgewiesen (Verfügung vom 19. Juli 2016). Der Kanton hat die Verfügung nicht angefochten, sondern versuchte, die Angelegenheit notariell zu bereinigen. Nachdem dies nicht gelang, wandte er bzw. die Sektion Landerwerb sich am 6. Mai 2019 an das SKE mit folgenden Begehren: