Bei den enteignungsweise erworbenen Flächen handelt es sich jeweils um sogenannte Cirka-Masse, weil die endgültigen Flächen vom Nachführungsgeometer erst nach Abschluss der Bauarbeiten aufgenommen werden können. Geringfügige Abweichungen vom ursprünglichen Planmass sind ohne weiteres hinzunehmen und die festgelegte Entschädigung wird entsprechend angepasst. Dagegen werden weitergehende Abweichungen als Zusatzbeanspruchungen angesehen, für die der Enteignete beim SKE nachträgliche Forderungen stellen kann (§ 155 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]). -3-