1.3. A. war als Eigentümer der Parzellen aaa (Anpassungsarbeiten) und bbb (Abtretung von 30 m2 und Anpassungsarbeiten) in R. vom Projekt betroffen. Er hatte den vom Kanton vorgelegten Enteignungsvertrag nicht unterzeichnet. Da er während der öffentlichen Aktenauflage auch keine Entschädigungsbegehren stellte, konnte der ihn betreffende Rechtserwerb mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2008 (4-EV.2008.29) abschliessend geregelt werden. 2. 2.1. Nach Abschluss des Strassenbaus stellte sich heraus, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen Flächen tatsächlich 8 m2 ab der Parzelle aaa und 31 m2 ab der Parzelle bbb benötigt worden waren.