Die Gesuchstellerin unterliegt zu 70 %. Sie hat der Gesuchgegnerin demnach 40 % (70 % - 30 %) der Parteikosten zu ersetzen. 8.3.2. Der Vertreter der Gesuchgegnerin reichte an der Verhandlung drei Kostennoten über insgesamt rund Fr. 43'000.00 (inkl. MWST) ein, die Leistungen D. gemäss "Honorar Vorschlag" nicht eingerechnet.