Rechtsprechung zu integrieren waren. Es drängte sich bei dieser Ausgangslage auf, das Verfahren in der Sonderfällen vorbehaltenen Fünferbesetzung zu beurteilen (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Die Staatsgebühr wird entsprechend dem erhöhten Aufwand und der Bedeutung auf Fr. 18'000.00 festgesetzt. 8.3. 8.3.1. Die Vertretungskosten sind nach denselben Kriterien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen sind die Anteile des Obsiegens/ Unterliegens, also die Quoten, miteinander zu verrechnen (vgl. AGVE 2012 S. 223 ff.).