Vorliegend wird nur die Entschädigungspflicht beurteilt; die Kostenverlegung ist daher nach der ordentlichen Regel von § 31 Abs. 2 VRPG vorzunehmen (Kostentragung nach Obsiegen/Unterliegen). Die Gesuchstellerin unterliegt nach den gestellten Begehren (B.1.) zu rund 70 %. Demnach hat die Gesuchgegnerin 30 %, die Gesuchstellerin 70 % der Verfahrenskosten zu tragen.