8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Für das Enteignungsverfahren gilt eine spezielle Regelung, wonach die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu bezahlen sind, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Dieses "Kostenprivileg" gilt auch für materielle Enteignungen, allerdings nicht für den Verfahrensschritt, in dem die Entschädigungspflicht geprüft wird. Dafür kommt die ordentliche Kostenverteilungsregel nach § 31 Abs. 2 VRPG zum Tragen.