7. An der Verhandlung vom 17. Februar 2021 verzichteten die Parteien darauf, einen Einigungsversuch über die Entschädigungsfrage zu unternehmen (Protokoll S. 17 ff.). Es ist daher ein selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid zum Vorliegen des Enteignungstatbestands zu fällen (vorne Erw. 2.3.).