Wären stattdessen Teilflächen mehrerer Grundstücke ausgezont worden, hätte die Parzelle eee immer noch den gleichen Vorteil, ohne dass der Sonderopfertatbestand angerufen werden könnte. In Bezug auf den Südabschnitt der Parzelle ppp gab es keine Betroffenen in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen (siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur - 28 - rechtsgleichen Behandlung, VGE WBE.2018.181 vom 22. November 2018, S. 24). Der Sonderopfertatbestand ist auch für den Südabschnitt der Parzelle ppp nicht gegeben.