In Bezug auf den Südabschnitt ist der Sonderopfertatbestand ebenfalls nicht gegeben, weil es an der vorausgesetzten Realisierungswahrscheinlichkeit fehlt (Erw. 5.3.3.4.). Zudem ist der Sonderopfertatbestand nicht automatisch zu bejahen, wenn für eine raumplanerisch notwendige Einzonung die kompensatorische Auszonung nur ein einziges Grundstück trifft. Wären stattdessen Teilflächen mehrerer Grundstücke ausgezont worden, hätte die Parzelle eee immer noch den gleichen Vorteil, ohne dass der Sonderopfertatbestand angerufen werden könnte.