Nutzungsplanung, Art. 5 N 166 ff.). Bejaht hat das Bundesgericht das Sonderopfer in einem Fall, wo einzelne Grundstücke eines Gebiets in der Hoch- wasser-Gefahrenzone herangezogen wurden, um für eine grössere Zahl weiterer Grundstücke sowie für öffentliche Infrastrukturanlagen die Sicherheit zu verbessern (BGE 2C_461/2011 vom 9. November 2011, Erw. 5.6). 6.3. In Bezug auf den Abschnitt an der X.-Strasse wurde das Vorliegen einer materiellen Enteignung bereits bejaht (Erw. 5.6.). Der Sonderopfertatbestand braucht für diesen daher nicht weiter geprüft zu werden.