führen wollen, weshalb kein Anlass bestanden habe, ihr eine Überbauungsfrist zu setzen. Demgegenüber hätten die Eigentümer der eingezonte Parzelle eee Bauabsichten (Duplik S. 15 f.). 6.2. Als Sonderopfer gilt, wenn einem Einzelnen mit der fraglichen Massnahme ein wirtschaftlich unzumutbares Opfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt worden ist, so dass es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn ihm dafür keine Entschädigung geleistet würde. Zur Beurteilung dieser Frage ist auf den Kreis der Betroffenen abzustellen, die sich in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen befinden (Alexander Ruch, Umwelt – Boden – Raum, Basel 2010, S. 628 f.).