lisierungswahrscheinlichkeit (Erw. 5.3.3.4.) wird aber nicht erfüllt. Die Auszonung dieses Abschnitts stellt daher grundsätzlich keine entschädigungspflichtige materielle Enteignung dar. Daran ändern weder das von der Gesuchstellerin angerufene Planbeständigkeitsargument (Erw. 5.4.) noch die in der Folge der Nutzungsplanungsrevision 2016/18 erhobenen Mehrwertabgaben etwas (Erw. 5.5.).