Gemäss § 138 BauG ist die Leistung einer Mehrwertabgabe nicht Voraussetzung einer Entschädigung aus materieller Enteignung. Mehrwertabgaben sind im Kanton Aargau erst seit dem 1. Mai 2017 obligatorisch zu erheben. Sie dienen u.a. der Finanzierung von Entschädigungszahlungen infolge einer materiellen Enteignung (§ 28f BauG). Es besteht indessen kein direkter Zusammenhang zwischen den beiden separat normierten Tatbeständen. Aus einer Mehrwertabgabenerhebung ergibt sich so wenig ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung, wie ein solcher Anspruch aus einer unterbliebenen Mehrwertabgabenerhebung abzuleiten wäre.