Dem ist seitens des SKE nichts hinzuzufügen. Die bereits nach 8 Jahren vorgenommene Planänderung verletzte keine begründete Vertrauensposition der Gesuchstellerin in die Überbaubarkeit des Abschnitts. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von dem bereits erwähnten BGE 131 II 72 (Erw. 5.3.3.4. a.E.). Eine materielle Neuprüfung und damit die Suche nach einem Planungsfehler steht dem SKE schon prozessual nicht zu. 5.5. Die Parteien sind sich uneins, ob und gegebenenfalls was aus einer Mehrwertabgabenerhebung auf der "Kompensationsfläche" (Parzelle eee) für den strittigen Entschädigungsanspruch zu schliessen wäre (vgl. Protokoll, passim).