Nach Ablauf des Planungshorizontes, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt, sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (BGE 1C_306/2010 vom 2. Dezember 2010 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; 1C_513/2014 vom 13. Mai 2016 Erw. 4.2; 1C_543/2016 vom 13. Februar 2017 Erw. 2.2).