sowie des zum Teil darauf stehenden Ökonomiegebäudes weiter erschwert. Es war deshalb verständlich, dass die Gesuchstellerin selber keine Erschliessungsbemühungen unternahm. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Gesuchstellerin, war die Gemeinde nicht verpflichtet, das als langfristige Baulandreserve deklarierte Land vorrangig zu erschliessen. Sie hat weder die Erschliessungspflicht noch berechtigtes Vertrauen der Gesuchstellerin auf eine kurzfristige kommunale Erschliessung des Südabschnitts verletzt. - 24 -